Die Bundesregierung hat die zweite Phase der Überbrückungshilfe verabschiedet.
Die Anträge für die Förderung können ab dem 20.10.2020 über Ihren Steuerberater gestellt werden.
Voraussetzung / Antragsberechtigt sind:
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den
Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige
und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August
2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Muss der Umsatzrückgang von mindestens 50 bzw. 30 Prozent für jeden einzelnen Monat
bestehen?
Nein, es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent für zwei
zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen besteht. Alternativ reicht
es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent für den gesamten
Zeitraum April bis August 2020 besteht.
Wie ist der Umsatz definiert?
Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in
diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-
Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht).
Berechnung der Förderhöhen
Die zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch
in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die
Überbrückungshilfe (2. Phase) für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Welche Bedeutung hat die Anzahl der Beschäftigten
Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest
einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl).
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne als
Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im
Haupterwerb ausgeübt wird. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer
Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im
Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Im Anhang finden Sie eine Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Überbrückungshilfe, die Sie uns
bitte unterschrieben zurücksenden möchten. Wir prüfen dann die Voraussetzungen und stellen ggfs. den Antrag. Vielen Dank.
PDF unter dem folgendem Link:
Antworten zu weiteren Fragen finden Sie unter dem folgendem Link:
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfen/wichtige-antworten-zur-corona- soforthilfe
Wo stelle ich den Antrag auf Soforthilfe
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird elektronisch (nur Online) durchgeführt. Die Anträge sind auf der eingerichteten Online-Plattform ( http://www.rpkshe.de/coronahilfe ) zu stellen oder über
https://portal-civ-cor.ekom21.de/civ- cor.public/start.html?oe=00.00.RPKS.CH.SH&mode=cc&cc_key=Coronahilfe
Mit freundlichen Grüßen
B.E.S.L.E.R. Steuerberatungsgesellschaft mbH