Die Bundesregierung hat die dritte Phase der Überbrückungshilfe sowie die Dezemberhilfe verabschiedet.
Die Anträge für die Dezemberhilfe können seit dem 29.12.2020 bis zum 31.03.2021 über Ihren Steuerberater gestellt werden.
A) Dezemberhilfe
Voraussetzung / Antragsberechtigt sind:
Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
D.h. einen Anspruch auf die Dezemberhilfe haben nur diejenigen Unternehmen bzw. Soloselbständigen, die auch bereits einen Anspruch auf die Novemberhilfe hatten (Beschluss von Bund und Ländern am 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).
Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
· Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
· Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
· Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
· Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2020 gegründet wurden,
Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
Förderhöhe:
Die Höhe der Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten- Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Hinweis: Die meisten Branchen waren im November 2020 für 29 Tage und im Dezember 2020 für 31 Tage von den angeordneten Schließungen betroffen, inklusive Wochenenden.
Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.
Weitere Fördervoraussetzung:
Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl).
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind davon abweichend auch ohne Beschäftigte antragsberechtigt, wenn ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.
B) Überbrückungshilfe Phase III
Voraussetzung / Antragsberechtigt sind:
Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
im Jahr 2020:
· im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mindestens 30 Prozent aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent haben. Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht.
oder
· im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40 Prozent aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss. Diese Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
oder
· im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen. Dies sind vor allem Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, zum Beispiel Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (davon Abschlagszahlungen maximal 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind.
oder
im Jahr 2021:
· im Jahr 2021 in einem Monat von Januar bis Juni mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss. Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
oder
· Im Jahr 2021 in einem Monat Januar bis Juni mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss. Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind.
Wer gilt als direkt / indirekt Betroffener?
Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gemäß den Entscheidungen sind Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten in Monaten mit Schließungsanordnung als direkt betroffene Unternehmen anzusehen.
Indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen sind jene Unternehmen, die mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Förderhöhe
Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden:
- Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
- Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
- Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 5.000 Euro bekommen.
Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1.08.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den spezifischen Zugang zur Unterstützung für November beziehungsweise Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung in Ansatz bringen.
Welche Kosten werden gefördert?
Zu den Kosten, die erstattet werden können, zählen insbesondere:
- Mieten und Pachten,
- Finanzierungskosten,
- Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent,
- bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro,
- Marketing- und Werbekosten.
Ab wann können die Anträge gestellt werden?
Laut Angaben des Bundesministeriums sollen die Anträge im Laufe des Monats Januar 2021 gestellt werden können. Die Beantragung soll bis Ende Juni 2021 möglich sein.
C) Notfallkasse Hessen:
Hilfe für Unternehmen, die bisher nicht über andere Programme unterstützt werden konnten. Bis zu 100.000 Euro einmalige Zuwendung zur Abwendung der pandemiebedingten Härte.
Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:
https://rp-kassel.hessen.de/notfallkasse
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerkanzlei
B.E.S.L.E.R Steuerberatungsgesellschaft mbH