Novemberhilfe

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die 16 Länder am 28. Oktober zielgerichtete, zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die die von den beschlossenen Maßnahmen betroffen sind, erhalten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe).

Sie wird als einmaliger Zuschuss für die Dauer der Schließungen im November 2020 gezahlt.

Antragsberechtigt sind:

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des MPK- Beschlusses vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen), Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen,
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen),
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Förderhöhe

Die Novemberhilfe umfasst Zuschüsse in Höhe der folgenden Vergleichsumsätze:

  • 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 pro Woche der Schließungen,
  • für Soloselbständige: durchschnittlicher Monatsumsatz im Jahre 2019,
  • für Existenzgründer: Monatsumsatz im Oktober 2020 oder monatlicher Durchschnittsumsatz seit Gründung für Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.

Beihilferahmen und Förderhöchstgrenzen

Die Förderhöchstgrenzen ergeben sich aus den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen für Beihilfen.

 

  • Novemberhilfe: bis EUR 1 Millionen, gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung,
  • Novemberhilfe plus: über EUR 1 Millionen, erfolgt nach Notifizierung bei der EU-Kommission (Notifizierung voraussichtlich nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Zudem gilt:

  • Auf die Zuschüsse der Novemberhilfe werden andere Leistungen für den Förderzeitraum wie beispielsweise Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Lieferdienste: Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet.
  • Restaurants: Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Die Umsatzerstattung wird auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet.

Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Antragstellung

Das Antragsverfahren ist elektronisch und erfolgt durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Soloselbständige sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, wenn der Förderhöchstsatz EUR 5.000 nicht übersteigt.

  • Die Anträge für die Novemberhilfe und Novemberhilfe plus können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (lt. BMI wohl ab 25.11.2020)
  • Die Verwaltung der Novemberhilfe und Novemberhilfe plus erfolgt über die Länder. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
  • Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020.

Corona-Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

Kleine und mittelständische Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen weiterhin erhebliche Umsatzausfälle erleiden, konnten für die Monate Juni bis August 2020 Überbrückungshilfe I zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erhalten. Die Überbrückungshilfe I endete am 31. August 2020.

Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die Überbrückungshilfe II können seit dem 21. Oktober gestellt werden. Antragsberechtigt für die antei-ligen Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten sind Unternehmen, Organisationen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sowie auch betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Den besonders betroffenen Branchen wird dabei weiterhin durch eine abgestufte Fördersystematik Rechnung getragen, die bei besonders hohen Umsatzeinbußen eine anteilig höhere Übernahme der fixen Betriebskosten vorsieht.

Die wichtigsten Elemente und Änderungen der Überbrückungshilfe II sind:

  • Laufzeit der Überbrückungshilfe II: September bis Dezember 2020
  • Antragsvoraussetzung: Fokus auf besonders betroffene Unternehmen soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Das Programm gilt branchenübergrei-fend, wobei es die Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen berücksichtigt.

 

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

(Bisher Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent ggü. April und Mai 2019 (bzw. November/Dezember 2019 bei neu gegründeten Unternehmen); fortdauernder Umsatzrückgang um mindestens 40%)

Zuschuss: Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:
  1. 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten);
  2. 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten);
  3. 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch)

jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

 

Damit gilt weiterhin: „Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher der Zuschuss“.

  • Maximale Förderung: 50.000 Euro pro Monat bzw. maximal 200.000 Euro für vier Monate.

Die KMU-Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 Euro förderfähig sind, entfällt.

  • Die Personalkosten werden in der Überbrückungshilfe mit einer Pauschale erstattet. Diese wird auf 20 % (der förderfähigen Fixkosten) erhöht. (bisher 10 %)
  • Durchführung durch die Länder in einem vollständig digitalisierten Verfahren unter Einbe-ziehung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
  • Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen. (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2020 und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Im Einzelnen:

  • Umsatzeinbruch:

Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im Zeitraum April bis August 2020 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten in diesem Zeitraum bzw. von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt des gesamten Zeitraums entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.

Zudem teilt der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat (September bis Dezember 2020) mit. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat niedriger ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat höher ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die 2. Phase der Überbrückungshilfe.

Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

  • Betriebliche Fixkosten:

Der prüfende Dritte übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), sind ggf. bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten (Höhe der Gesamtkosten), erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die 2. Phase der Überbrückungshilfe.

Im Rahmen der Schlussabrechnung der 2. Phase der Überbrückungshilfe findet eine Gesamtbe-trachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt. Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung wird für die 2. Phase der Überbrückungshilfe auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.

Für den Fall, dass der Antragsteller dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrech-nung zur Verfügung stellt oder für diesen nicht mehr erreichbar ist, informiert der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für ihn nicht.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzu-zahlen. Eine Rückzahlung der Überbrückungshilfe in voller Höhe hat auch zu erfolgen, wenn der Erklärung des Antragstellers hinsichtlich Steueroasen zuwider gehandelt wird.

 

Im Falle einer zu hohen Bewilligung bzw. Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen.

In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung bzw. Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.

Das Programm bezieht sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2020.

Überbrückungshilfe III

Die Corona-Hilfen sollen an die veränderte Situation angepasst werden. Die Über-brückungshilfe wird dabei für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 (= Überbrückungshilfe III) verlängert und die Konditionen verbessert.

Grund dafür ist, dass zu erwarten bleibt, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Hierzu informieren wir Sie sobald es Neuigkeiten gibt.

Die Antragsplattform mit allen weiteren Informationen (u.a. FAQ) zur neuen Überbrückungshilfe:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.

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B.E.S.L.E.R Steuerberatungsgesellschaft mbH